• Satzung des Förderverein der Werkstattschule Jena e.V.

         § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

         1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Werkstattschule Jena e.V. 

        2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

         § 2 Zweck des Vereins 

         1. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Jugendhilfe und Mildtätigkeit. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen: a. eine finanzielle und sachliche Unterstützung bei der Beschaffung schülerbezogener Förder-, Unterrichts- oder Freizeitmaterialien (u.a. Unterstützung beim Aufbau von differenzierten Neigungsangeboten) sowie Hilfen für sozial benachteiligte Schüler; b. außerdem soll durch unterschiedlichste Aktivitäten das Schulleben der Schulgemeinschaft nachhaltig gestaltet und die Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden; c. ebenso die Zusammenarbeit mit Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zur Berufsvorbereitung sowie mit Trägern anderer gesellschaftlicher Bereiche (z.B. Kultureinrichtungen). 

        2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. a. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. b. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. c. Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für die Tätigkeit im Förderverein eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. d. Der Vorstand kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder andere projektgebundene abgrenzbare Tätigkeiten im Auftrag des Vereins auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben. Hierbei hat er die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 

         § 3 Mitgliedschaft 

         1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt. 

         2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats, nach Zugang, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. 

         3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 

         4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. 

         § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

         1. Die Mitgliedschaft erlischt bei a) Tod, b) Auflösung, c) Austritt, d) Ausschluss.

         2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam. 

         3. Der Ausschluss kann erfolgen a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ein Jahr nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, b) aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe unterrichtet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 

         § 5 Beiträge und Spenden

         1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages. 

        2. Die Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen oder öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden. 

         § 6 Organe 

         Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 

         § 7 Mitgliederversammlung 

         1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin. 

         2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

         3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen zum Vorstand e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören f) Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens gemäß § 10 und § 11. 

         4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

         5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

         6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

         7. Eine Stimmabgabe ist in Ausnahmefällen in Textform mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

         § 8 Vorstand 

         1. Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden b) ein stellvertretender Vorsitzender c) dem/der Schatzmeister/in d) bis zu fünf Beisitzer/innen. 

         2. Je zwei der Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 Buchst. a bis c vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 

         3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

         4. Neben den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann Mitglieder des Vorstandes widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. 

         5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. 

         § 9 Rechnungsprüfung 

         Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. 

         § 10 Satzungsänderung 

         1. Satzungsänderungen, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. Die Mitglieder sind über diese Satzungsänderung unverzüglich zu informieren.

         2. Änderungen der Satzung und des Zwecks des Vereines bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder.

         3. Ein Änderungsvorschlag der Satzung ist in Textform mit der Einladung zu Mitgliedsversammlungen zu versenden. 

         § 11 Auflösung 

         1. Die Auflösung des Vereines bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses. 

         2. Im Falle der Auflösung des Vereines hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. 

         3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Werkstattschule Jena, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.